Welche rechtlichen Vorgaben Grundstückseigentümer in festgesetzten Überschwemmungsgebieten beachten sollten
Starke Niederschläge oder Schneeschmelze führen nicht selten zu extremen Überflutungen von Gewässern. Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass mit Naturgefahren jederzeit gerechnet werden muss. Im Rahmen der Hochwasservorsorge werden daher besonders gefährdete Gebiete ermittelt und als Überschwemmungsgebiete amtlich festgesetzt. Dabei ist von einem Hochwasserereignis auszugehen, das statistisch gesehen einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.
In diesen Bereichen sind zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten. Da immer wieder Missstände auf Grundstücken in Überschwemmungsgebieten festgestellt werden, hat das Landratsamt Bad Kissingen in einem Merkblatt die wichtigsten Punkte zusammengefasst und erläutert. Beispielsweise dürfen Mauern und Wälle nicht ohne Weiteres angelegt werden, da der Wasserabfluss behindert werden kann und sich die Fluten dann nicht mehr in die dafür vorgesehenen Flächen ausbreiten können. Dadurch verschlechtert sich die Abflusssituation bei Hochwasser und richtet unter Umständen großen Schaden an, statt ihn zu verhindern.
Untersagt ist unter anderem auch das Ablagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können. Dazu zählt die Lagerung von Brennholz – es muss daher außerhalb eines Überschwemmungsgebietes gelagert werden. Nicht erlaubt ist zudem insbesondere ein Erhöhen der Erdoberfläche, denn damit wird dem Hochwasser Platz zur Ausbreitung genommen.
Ob ein Grundstück in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegt, kann man im Umweltatlas Bayern einsehen. Das Merkblatt „Verhalten in Überschwemmungsgebieten“ ist auf der Homepage des Landkreises (www.kg.de) zu finden - einfach unter dem Reiter „Downloads“ in der Suchfunktion „Überschwemmung“ eingeben.