MITTEILUNG DER BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN UND GARTENBAU
In den nächsten Wochen wird die zuständige Aufsichtsperson der SVLFG wieder Beratungen und Besichtigungen in den versicherten Unternehmen durchführen. Sie ist nach § 17 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) verpflichtet, die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. Die versicherten Unternehmer - auch wenn es sich um Kleinstbetriebe handelt - haben nach § 19 SGB VII die Besichtigung zu ermöglichen.
Der Unternehmer ist nach § 21 SGB VII für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verantwortlich. Er hat vor allem seine betrieblichen Einrichtungen und Maschinen in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten, seine Mitarbeiter über die bei ihren Arbeiten auftretenden Gefahren angemessen zu unterrichten und sie zur Einhaltung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz anzuhalten.
Die Unfallverhütungsvorschriften der SVLFG (VSGen) können Sie, falls diese in Ihrem Betrieb nicht vorhanden sind, bei der SVLFG unter unserem Internetauftritt (www.svlfg.de) kostenlos anfordern oder herunterladen.
Ihre Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau